Trotz der Gewährung von pauschalen Liegenschaftsunterhaltskosten, was nur bei einer Privatliegenschaft möglich wäre, hat die Steuerkommission Q. die Zugehörigkeit der Liegenschaft X-Strasse zum Privatvermögen nicht anerkannt. Ein entsprechender Vorbehalt wurde in der Abweichungsbegründung angebracht.