"Bei Liegenschaften des Geschäftsvermögens können nur die effektiv angefallenen Liegenschaftsunterhaltskosten zum Abzug zugelassen werden. Wir tolerieren, ohne Präjudiz für künftige Steuerperioden, ohne Belege 10% der deklarierten Mieteinnahmen als effektive Liegenschaftsunterhaltskosten. Sie haben die Möglichkeit uns innerhalb der Rechtsmittelfrist höhere effektiv angefallenen Liegenschaftsunterhaltskosten, als die pauschal gewährten, belegmässig nachzuweisen."