4.1.3. Somit ist für die Steuerperiode 2013 erstmals im Rahmen einer Leistungsverfügung zu befinden, ob die Liegenschaft X-Strasse zum Geschäfts- oder Privatvermögen des Rekurrenten gehört. Eine Bindung an einen in einer Vorperiode gefällten "Feststellungsentscheid" besteht nicht. 4.1.4. Die Steuerkommission Q. akzeptierte mit der Veranlagung 2013 pauschal 10 % der Miteinnahmen von CHF 79'041.00 als Liegenschaftsunterhaltskosten. Dazu wurde ausgeführt: -6-