4.1.2. Daran ändert auch die Darstellung im angefochtenen Einspracheentscheid nichts, wonach die Liegenschaft X-Strasse in der Steuerperiode 2012 wiederum als Geschäftsliegenschaft qualifiziert worden sei, zumal 2012 die effektiven Liegenschaftsunterhaltkosten über dem Pauschalabzug für Privatliegenschaften lagen (Aktennotiz [Post-it] auf der Einsprache vom 9. November 2017). Dementsprechend bestand auch in der Steuerperiode 2012 weder ein Feststellungsinteresse, noch ein Anfechtungsinteresse in Bezug auf die Vermögenszugehörigkeit der Liegenschaft X-Strasse.