3.2.2. Das Spezialverwaltungsgericht hob den Einspracheentscheid mit Urteil vom 26. Mai 2016 (3-RV.2015.154) aus formellen Gründen insoweit auf, als die Vorinstanz die Liegenschaft X-Strasse als dem Geschäftsvermögen zugehörig feststellte. 3.3. Da im vorliegenden Verfahren betreffend die Kantons- und Gemeindesteuren 2013 über die Höhe der abziehbaren Liegenschaftsunterhaltskosten mit einer Leistungsverfügung zu befinden ist, muss vorfrageweise über die Vermögensqualifikation der Liegenschaft X-Strasse entschieden werden.