3. 3.1. Bereits im Veranlagungsverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 war die Qualifikation der Liegenschaft X-Strasse umstritten. 3.2. 3.2.1. Die Steuerkommission Q. führte in der Abweichungsbegründung 2011 das Folgende aus: "Parzelle aaa, X-Strasse 1, Q. Wir halten an der Qualifikation dieser Parzelle als Geschäftsvermögen bei. […]" Daran hielt sie auch im Einspracheentscheid vom 24. September 2015 fest. -5-