2.2. Der Rekurrent ist Eigentümer mehrerer Liegenschaften im Kanton Aargau, die teilweise als Geschäfts- und teilweise als Privatvermögen zu qualifizieren sind. Umstritten ist einzig die Qualifikation der Liegenschaft GB Q. Parzelle aaa, Wohn- und Geschäftshaus, (nachfolgend Liegenschaft X- Strasse). 2.3. Während der Rekurrent von Privatvermögen ausgeht und einen Pauschalabzug für den Liegenschaftsunterhalt von 20 % der Mieteinnahmen von CHF 79'041.00 beansprucht, qualifizierte die Steuerkommission Q. die Liegenschaft X-Strasse als Geschäftsvermögen und liess lediglich effektive Liegenschaftsunterhaltskosten von CHF 10'086.00 zum Abzug zu.