Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. 6. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt beantragen die Abweisung des Rekurses. 7. A. und B. haben keine Replik erstatten lassen. 8. Mit Schreiben vom 25. März 2019 haben A. und B. aufforderungsgemäss ergänzende Informationen und Unterlagen einreichen lassen. 9. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Akten des Rekursverfahrens 3-RV. 2015.154 in Sachen A. und B. betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2011 beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: