Da es sich vorliegend um eine echte Mitarbeiterbeteiligung (nicht gesperrte Mitarbeiteraktien) handelt, hätte eine Besteuerung im Zeitpunkt des Kaufs der Mitarbeiteraktien erfolgen können. Da der Rekurrent seine Mitarbeiteraktien aber zum Marktwert erworben hat, erfolgte mangels geldwertem Vorteils beim Erwerb zu Recht keine Besteuerung. Beim Verkauf der Aktien erzielte der Rekurrent nach der Auffassung der Gerichtsminderheit einen steuerfreien Kapitalgewinn.