Entgegen der Mehrheitsmeinung bestand kein Ausschluss von wesentlichen Aktionärsrechten, insbesondere kein Ausschluss vom Stimmrecht, vom Dividendenanspruch oder von der Beteiligung am Liquidationsergebnis (vgl. das zitierte Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 27. Januar 2016 - 21 -