Der Rekurrent hat im Jahr 2006 142'500 Aktien der E. erworben, die 2012 in Aktien der D. S.à.r.l. umgewandelt wurden. Bei diesen Aktien muss von Mitarbeiteraktien ausgegangen werden, auch wenn es sich nicht unmittelbar um H.-Aktien handelte, sondern um Aktien einer Konzerngesellschaft. Dass der Kreis der am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm beteiligten Personen auf das höhere Kader beschränkt wurde, ist nicht aussergewöhnlich und entspricht einem bei Mitarbeiterbeteiligungen verbreiteten Vorgehen. Aus diesem Umstand lässt sich nichts ableiten, was für eine Besteuerung des beim Verkauf erzielten Kapitalgewinns sprechen könnte.