Deren unzutreffende steuerliche Beurteilung wollte die Steuerkommission Q. gerade nicht übernehmen. Es besteht somit kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. 9. Dementsprechend ist der Rekurs abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 10. Eine Minderheit des Gerichtes hätte den Rekurs teilweise und insoweit gutgeheissen, als beim Rekurrenten Mitarbeiteraktien bei deren Veräusserung in die Besteuerung miteinbezogen worden sind.