8.2. Aus dem Umstand, dass der CFO der F. AG von der Steuerkommission S. abweichend besteuert wurde (Einsprachebeilage 6), können die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zum einen handelt es sich nicht um die gleiche Veranlagungsbehörde. Zum anderen wird mit dem vorliegenden Entscheid gerade die vorinstanzliche Auffassung bestätigt, dass eine Besteuerung des Gewinns als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erfolgen hat. Insofern erweist sich die Nicht-Besteuerung des gleichen Sachverhaltes durch die Steuerkommission S. als unzutreffend. Deren unzutreffende steuerliche Beurteilung wollte die Steuerkommission Q. gerade nicht übernehmen.