7.3. 7.3.1. Für die Berechnung des jeweils geldwerten Vorteils ist zum einen auf die Einstandspreise und anderseits auf die Ausübungspreise abzustellen. Gestützt auf die Ausführung im [...] E. Memo, [...], entsprach "the subscription [...]" dem "fair market value". Davon ist die Vor-instanz bei der Berechnung des geldwerten Vorteils zu Recht ausgegangen.