Die (nicht börsenkotierten) Warrants sind aufgrund des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs (gleicher Zweck, gleiche Ziele) gleich wie die Aktien zu behandeln. Es liegt – so ausdrücklich im [...] E. Memo, [...] erwähnt – ein Co-Investment und damit eine unechte Mitarbeiterbeteiligung im Sinne von § 26a Abs. 2 StG vor. Dass von einem Co-Investment auszugehen ist, ergibt sich insbesondere auch aus dem Schreiben des Rekurrenten vom 30. Mai 2006 an G., wo ausgeführt wird: "Das Investment bleibt so lange gebunden, wie die Hauptaktionäre der H. den Exit nicht realisiert haben". Die Besteuerung erfolgt deshalb bei Zufluss des geldwerten Vorteils (§ 26c StG).