Wie bereits im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 27. Januar 2016 (WBE.2015.274) erwähnt, ist auch bei der hier zu beurteilenden Mitarbeiterbeteiligung (Co-Investment) gestützt auf die Analyse ihres wirtschaftlichen Gehalts gesamthaft betrachtet nicht von einer echten Mitarbeiterbeteiligung im steuerrechtlichen Sinn, sondern von einem Schema zur steuerbegünstigten aufgeschobenen Auszahlung eines quantitativ direkt mit dem Erfolg des Unternehmens gekoppelten Bonus auszugehen. Die (nicht börsenkotierten) Warrants sind aufgrund des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs (gleicher Zweck, gleiche Ziele) gleich wie die Aktien zu behandeln.