wenn die Beteiligungstitel dem Mitarbeitenden keine umfassenden Eigentümerrechte (unbeschränktes Stimm- und Dividendenrecht, Recht auf Ge- winn- und Liquidationsanteil) am Arbeitgeber einräumen" (KS Nr. 37, Ziff. 2.3.2.3.). Wie bereits im zitierten Urteil des Verwaltungsgerichtes vom 27. Januar 2016 (WBE.2015.274) erwähnt, ist auch bei der hier zu beurteilenden Mitarbeiterbeteiligung (Co-Investment) gestützt auf die Analyse ihres wirtschaftlichen Gehalts