Das KS Nr. 37 geht beim Co-Investment von Mitarbeitenden bei Private- Equity-Strukturen – wie vorliegend – von Instrumenten aus, welche den Mitarbeitenden in der Regel erst dann entschädigen, wenn der Arbeitgeber verkauft wird oder an die Börse gebracht werden kann. "Solche Co-Invest- ments gelten insbesondere dann als unechte Mitarbeiterbeteiligungen, - 19 -