7.2.2. Bei den vom Rekurrenten gekauften Aktien handelt es sich rechtlich um Aktien einer der Beteiligungsgesellschaften, welche für das Mitarbeiterbeteiligungsprogramm geschaffen wurden. Insofern wäre von "Mitarbeiteraktien" (KS Nr. 37, Ziff. 2.3.11.) auszugehen. Die Aktien waren jedoch faktisch nicht frei veräusserbar. Der "Bad Leavers" konnte beim Ausscheiden aus der H. vor dem L. bestenfalls mit der Rückzahlung seiner Investition rechnen. Hinzu kommt, dass der Rekurrent als Aktionär lediglich bei einem erfolgreichen Börsengang der H. mit einem Gewinn rechnen konnte. Unbedeutend waren denn auch Dividenden oder mitgliedschaftliche Rechte.