7.2. 7.2.1. Echte Mitarbeiterbeteiligungen beteiligen den Mitarbeitenden im Ergebnis am Eigenkapital des Arbeitgebers. Die Beteiligung kann dabei direkt mittels Einräumung von Beteiligungspapieren erfolgen oder indirekt mittels Einräumung von Optionen oder Anwartschaften zum Bezug von Beteiligungspapieren (KS Nr. 37, Ziff. 2.3.1.). Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen werden nach dem KS Nr. 37 (Ziff.