7.1.3. Vorliegend ist offensichtlich, dass die Möglichkeit zur Teilnahme am Programm der H. nur den obersten leitenden Mitarbeitenden, so dem Rekurrenten als Geschäftsführer der F. AG (Schweizer Ländergesellschaft der H.) oder dem CFO der Schweizer M. vorbehalten war. Der enge wirtschaftliche Zusammenhang (Bundegerichtsurteil vom 12. November 2018 [2C_731/2017]) mit dem Arbeitsverhältnis als leitender Mitarbeiter ist damit manifest und eine Entschädigung dementsprechend als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erfassen.