7.1.2. Weiter ist festzuhalten, dass ein Zwischengewinn beim Verlassen des Unternehmens vor dem Börsengang faktisch nicht zu erzielen war, zumal die "Bad Leavers" im besten Fall das von ihnen investierte Kapital zurückbezahlt erhalten hätten. Die "Teilnehmer" waren damit gehalten ("[...]) mit ihrem Arbeitseinsatz Mehrwert im Interesse der "[...]", aber auch im eigenen - 18 - Interesse zu schaffen. Es handelte sich entgegen der Auffassung der Rekurrenten um ein Co-Investment (so ausdrücklich in [...] E. Memo, [...]).