6.3. Weiter wurde zum Verkauf der Aktien und Warrants ausgeführt ([...] E. Memo, S. 9, Ziff. 4.2.): "[...] no right [...] to sell their shares ('put option') upon termination of employment." Eine abweichende – hier nicht massgebliche – Regelung mit einer "call option" wird für das Ausscheiden durch gesundheitliche Beeinträchtigung, Pensionierung oder Tod vorgesehen. 6.4. Im [...] E. Memo, [...], "[...]" wird sodann zwischen "Good leaver" und "Bad leaver" unterschieden, wobei in Ausübung der Call Option im ersten Fall der Marktpreis, im zweiten Fall der tiefere Wert der Anschaffungskosten oder des Marktwertes bezahlt wird.