3.3.3.) war dabei zwar auch möglich, dass der Beschwerdeführer an Verlusten der Z partizipiert hätte, indem Verluste im Umfang von 17% der Spezialreserve belastet worden wären und damit den Gewinnanteilsanspruch des Beschwerdeführers hätten verringern können. Ein solcher Effekt wurde indessen, worauf das KStA in seiner Stellungnahme zur Beschwerde zutreffend hinweist (vgl. Stellungnahme KStA, S. 3), durch die Diskontierung hier (nur geringe Verluste der Z während der Haltedauer) jedenfalls voll kompensiert, so dass der Beschwerdeführer insoweit nur einem geringen Risiko unterlag.