3.2. 3.2.1. Abgesehen von der Verwendung der zivilrechtlichen Bezeichnung 'Aktien' findet sich weder im KS Nr. 5 noch in den neuen Bestimmungen eine Legaldefinition des Begriffs der Mitarbeiteraktien. Der Wortlaut der neuen Bestimmungen ist insoweit unergiebig.