(§ 26a Abs. 1 lit. b StG). Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit steuerbar (§ 26b Abs. 1 StG), während geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen im Zeitpunkt der Ausübung besteuert werden (§ 26b Abs. 3 StG). Das steuerbare Einkommen berechnet sich gemäss § 26b Abs. 1 StG in der Differenz von Verkehrswert vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis, gemäss § 26b Abs. 3 StG aus der Differenz von Verkehrswert der Aktie bei Ausübung der Option vermindert um den Ausübungspreis.