Auf diese verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ist auch vorliegend abzustellen. 4.2. Vorerst ist unbestritten, dass dem Rekurrenten aus dem Verkauf seiner Aktien und Warrants Mittel zugeflossen sind. Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob der im Jahr 2014 vom Rekurrenten erzielte "Gewinn" mit der Einkommenssteuer als Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit zu erfassen ist oder als im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung erzielt steuerfrei bleibt.