der in § 33 lit. a - k StG genannten Einkunftsarten erlaubt. Ergibt sich hinsichtlich solcher Umstände eine Unklarheit und kann die betreffende Einkunft deshalb nicht einer dieser Einkunftsarten zugeordnet werden, so greift wiederum die Generalklausel und es ist von der Steuerbarkeit der Einkunft auszugehen. - 10 -