Steuerfrei sind hingegen private Kapitalgewinne (§ 33 Abs. 1 lit. i StG). Dabei stellt die Steuerfreiheit privater Kapitalgewinne mit Blick auf den Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV) und das diesen konkretisierende Reinvermögenszugangsprinzip eine systemwidrige Ausnahme dar. Vor dem Hintergrund einer allgemeinen Einkommenssteuer sind Ausnahmen restriktiv zu handhaben (BGE 139 II 367, Erw. 2.2; Bundesgerichtsurteil vom 3. April 2015 [2C_618/2014 und "C_619/2014], Erw. 5.1., mit Verweisen).