Demgemäss unterliegen aufgrund der Generalklausel von § 25 StG und des dieser folgenden nicht abschliessenden Positivkatalogs alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Insbesondere sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebeneinkünfte wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zulagen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgelder, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und andere geldwerte Vorteile steuerbar (§ 26 Abs. 1 StG). Dabei ist der Begriff des Einkommens aus einer Erwerbstätigkeit weit zu interpretieren.