In den Steuererklärungen der Vorjahre sei die Beteiligung immer so deklariert und von den Steuerbehörden akzeptiert worden. Wenn von einer Mitarbeiterbeteiligung nach dem Kreisschreiben Nr. 37 auszugehen wäre, sei nur zu prüfen, ob dem Rekurrenten beim Erwerb in den Jahren 2006 oder 2009 ein geldwerter Vorteil zugeflossen sei. Der spätere Verkaufsgewinn stelle auf jeden Fall einen steuerfreien Kapitalgewinn dar. Die abweichende Beurteilung des Sachverhaltes durch die Steuerkommission S. sei nicht gesetzeswidrig. 3.6. In der Vernehmlassung hielt das KStA an der im Einspracheentscheid vertretenen Auffassung fest.