3.5. Im Rekurs wurde daran festgehalten, dass der Rekurrent einen steuerfreien Kapitalgewinn erzielt habe, da ihm über all die Jahre gar kein geldwerter Vorteil aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm zugekommen sei. Es habe sich nicht um ein Co-Investment gehandelt. Es habe sich ausschliesslich um eine private Investition gehandelt. Der von der Vorinstanz behauptete wirtschaftliche und kausale Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit sei nicht relevant. In den Steuererklärungen der Vorjahre sei die Beteiligung immer so deklariert und von den Steuerbehörden akzeptiert worden.