kausal auf dem Arbeitsverhältnis basiert. Dementsprechend könne die behauptete Marktkonformität des Preises der gehandelten E. Shares nicht überprüft werden. Ein adäquater Drittvergleich fehle. Dass die gleiche Transaktion bei O. nicht besteuert worden sei, begründe keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Neu zu berechnen sei aufgrund des zusätzlichen Erwerbes von weiteren Beteiligungspapieren im Jahr 2009 der im Jahr 2014 realisierte Gewinn. Dieser wurden in der Folge von CHF 590'015.00 um CHF 87'738.00 auf CHF 502'277.00 reduziert.