3.4. Die Steuerkommission Q. führte im Einspracheentscheid aus, dem Rekurrenten sei es nur aufgrund seiner Stellung als leitendes Kadermitglied der P. möglich gewesen, sich am internen und geheimen Kaderprogramm des AA. zu beteiligen und entsprechende Anteile an der E. zu erwerben. Ein Erwerb durch Dritte sei nicht möglich gewesen. Diese Bevorzugung habe -8-