Zur Begründung wurde geltend gemacht, geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Mitarbeiteroptionen, aus Anwartschaften auf Mitarbeiteraktien sowie aus unechten Mitarbeiterbeteiligungen würden im Zeitpunkt ihrer Realisation besteuert. Das gelte dann, wenn die Zuteilung der Mitarbeiterpapiere aufgrund des Arbeitsverhältnisses unter dem Verkehrswert erfolge.