mehr "um die Beteiligung an einem komplexen Mitarbeiterbeteiligungsprogramm, dass eine Kombination von Aktien- und Optionszuteilung darstellt". Der Rekurrent könne je nach Fallkonstellation einen unterschiedlichen Gewinn realisieren. Die Beteiligung sei daher optionsähnlich und in der Differenz von Kaufpreis zu Verkaufspreis bei Ausübung als Arbeitseinkommen zu besteuern. Im Veranlagungsverfahren 2006 wurde von der Steuerkommission Q. kein Einkommen aus der Beteiligung am Mitarbeiterbeteiligungsprogramm erfasst.