2.2. Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid der Steuerkommission Q. vom 30. August 2018. Dieser bezieht sich ausschliesslich auf die Kantonsund Gemeindesteuern 2014. Ein Einspracheentscheid betreffend die direkte Bundessteuer 2014 liegt nicht vor. Auf die erhobene Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer 2014 ist deshalb mangels Anfechtungsobjektes nicht einzutreten.