Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. -3- 5. Das Gemeindesteueramt Q. und das Kantonale Steueramt (KStA) beantragen die Abweisung des Rekurses. 6. A. und B. haben keine Replik erstatten lassen. 7. Das Spezialverwaltungsgericht hat die Steuererklärungen von A. und B. der Jahre 2006, 2009 und 2013 beigezogen. -4- Das Gericht zieht in Erwägung: