"Beim erzielten Gewinn aus dem Börsengang handelt es sich nicht um einen geldwerten Vorteil aus einem Mitarbeiterbeteiligungsprogramm. Der Gewinn stellt einen steuerfreien privaten Kapitalgewinn dar. Wir bitten Sie deshalb, auf die Aufrechnung von CHF 590'015.00 unter Ziff. 1.3 zu verzichten." 3. Mit Entscheid vom 30. August 2018 hiess die Steuerkommission Q. die Einsprache teilweise gut. Dabei wurden der "durch den Börsengang realisierte Gewinn" um CHF 87'738.00 auf CHF 502'277.00 und das steuerbare und satzbestimmende Einkommen auf CHF 2'211'583.00 reduziert.