1. Mit Verfügung vom 18. April 2017 wurden A. und B. von der Steuerkommission Q. für das Jahr 2014 zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Einkommen von CHF 2'299'300.00 und zu einem steuerbaren und satzbestimmenden Vermögen von CHF 1'069'000.00 veranlagt. Dabei wurden in Abweichung von der Selbstdeklaration unter anderem CHF 590'015.00 (Kapitalgewinn aus dem Verkauf der Beteiligung an der E./Mitarbeiterbeteiligungsprogramm) zum Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit hinzugerechnet. 2. Gegen die Verfügung vom 18. April 2017 liessen A. und B. mit Schreiben vom 17. Mai 2017 Einsprache erheben. Sie stellten den Antrag: