4.3.5. Die genannten Voraussetzungen einer geldwerten Leistung werden im Einspracheentscheid nicht erwähnt. Zudem wird nur gerade beim Fahrzeugaufwand sinngemäss auf die genannten Kriterien eingegangen ("Zudem kann beim auf den Wohnsitzkanton eingelösten Fahrzeug von einem Privatfahrzeug ausgegangen werde."). Bei den übrigen Aufrechnungen geldwerter Leistungen fehlt hingegen eine nur irgendwie nachvollziehbare Begründung. Damit wurde auch die Begründungspflicht verletzt, was ebenfalls zur Aufhebung des Einspracheentscheides führen muss. -9-