4.3.2. Im angefochtenen Einspracheentscheid werden Mietaufwand im Umfang von CHF 30'420.00, periodenfremder Aufwand von CHF 35'755.00 und Leasingaufwand für Fahrzeuge von CHF 61'637.00 als nicht geschäftsmässig begründet bezeichnet, da die verlangten Belege trotz Aufforderung nicht eingereicht wurden. Diese Beurteilung erfolgte, nach erster Aufforderung vom 13. Juni 2018 und im Wortlaut identischer Mahnung vom 5. Juli 2018. In der Mahnung wird damit nicht zwischen bereits eingereichten Unterlagen und fehlenden Unterlagen eingegangen. Die Mahnung war insofern nicht korrekt.