Der Einspracheentscheid nennt keine Gesetzesbestimmungen. Das ist in formeller Hinsicht zwar nicht vorgeschrieben. Mit der Behandlung der Kan- tons- und Gemeindesteuern einerseits und anderseits der direkten Bundessteuer des gleichen Jahres in einem Entscheid, wird die Erkennbarkeit der für die unterschiedlichen Steuern massgeblichen Begründung aber bereits aus formellen Gründen ausserordentlich schwierig.