3.3. Nach dem Gesagten kann der angefochtene Einspracheentscheid nach Aufhebung des Entscheides betreffend direkte Bundessteuer 2016 nicht in Bezug auf die Kantons- und Gemeindesteuern 2016 in Teilrechtskraft erwachsen, da der Rekurs und die Beschwerde materielle Fragen betreffen. Das gilt auch deshalb, als im Einspracheentscheid keine erkennbare Unterscheidung zwischen der Begründung zur direkten Bundessteuer und den Kantons- und Gemeindesteuern erfolgt. Allein deshalb ist der angefochtene Einspracheentscheid ebenfalls aufzuheben, als die Kantons- und Gemeindesteuern betroffen sind.