2.3. Wie nachfolgend gezeigt wird, ist der Einspracheentscheid betreffend Kan- tons- und Gemeindesteuern 2016, gleich wie betreffend direkte Bundessteuer 2016 (3-BB.2018.1), gerade auch wegen der Verfahrensverbindung im Einspracheverfahren, aufzuheben. -5- 3. 3.1. Im Parallelverfahren 3-BB.2018.21 wird der Einspracheentscheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen, soweit er die direkte Bundessteuer 2016 betrifft. Zum einen ist das Dispositiv fehlerhaft, zum anderen ist die Begründungspflicht verletzt. Das zeitigt für das vorliegende Verfahren unmittelbare Auswirkungen.