Hinzu kommt, dass sich die Begründung und auch der Entscheid (Dispositiv) auf den Reingewinn und auf das steuerbare Eigenkapital beziehen, obwohl die direkte Bundessteuer keine Kapitalbesteuerung kennt. Wie denn das Dispositiv des Einspracheentscheides betreffend direkte Bundessteuer 2016 lauten sollte, kann nur erahnt werden. Bereits aufgrund dieser formellen Abweichungen ist es geboten, die unbegründete Verfahrensvereinigung aufzuheben und das Rekursverfahren betreffend Kantons- und Gemeindesteuern 2016 und das Beschwerdeverfahren betreffend direkte Bundessteuer 2016 getrennt zu führen.