2. 2.1. Das KStA JP veranlagte die Rekurrentin je mit separaten Verfügungen vom 8. Mai 2018 bzw. 9. Mai 2018 für die direkte Bundessteuer 2016 und die Kantons- und Gemeindesteuern 2016. Gegen die Verfügungen wurde von der Rekurrentin mit Schreiben vom 8. Juni 2018 unter dem Titel "Reg.Nummer: B – Kantons- und Gemeindesteuern 2016 Definitive Veranlagung vom 8. Mai 2018" Einsprache erhoben. Dieses Schreiben wurde vom KStA JP als Eisprache gegen die Veranlagung der Kantons- und Gemeindesteuern 2016 (als "K 37" registriert) und auch gegen die Veranlagung der direkten Bundessteuer 2016 (als "B 27" registriert) entgegengenommen.