- Die Veranlagung nach Ermessen sei aufzuheben - Die Veranlagung sei im ordentlichen Verfahren durchzuführen" 3. Mit Entscheid vom 31. August 2018 hiess das KStA JP die Einsprache teilweise gut. Der steuerbare Reingewinn wurde auf CHF 127'273.00 und das steuerbare Kapital auf CHF 20'000.000 herabgesetzt. In Abweichung von der Selbstdeklaration wurden folgende Aufrechnungen vorgenommen: nicht nachgewiesener Mietaufwand CHF 30'420.00 nicht nachgewiesener periodenfremder Aufwand CHF 35'755.00 Aufrechnung Fahrzeugleasing CHF 61'637.00