Es werden keine spezifischen Angaben gemacht, wann und wo (gemäss der Bestätigung des C. vom 25. September 2018 kann es nicht in U. gewesen sein) die Gewinne erzielt worden sein sollen. Dass der Rekurrent Gewinne noch teilweise (insbesondere für zu leistende Zahlungen) zurückbehalten haben will, um sie nachträgliche doch noch einzuzahlen, wird erst im Rekurs geltend gemacht und widerspricht den bisherigen Angaben, wonach die Gewinne jeweils am Folgetag auf das B.-Konto eingezahlt worden seien. In diesem Umfang ist der Rekurs ohne weiteres abzuweisen.