4.2.4. Die Beweislast für das Vorliegen von bei Glückspielen in Spielbanken im Sinne des Spielbankengesetzes erzielten steuerfreien Gewinnen liegt demnach beim Rekurrenten. 4.2.5. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, inwieweit die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt haben sollte, zumal der Rekurrent aufgefordert worden war, die Differenz im Vermögensvergleich belegmässig nachzuweisen. Nicht zu beanstanden ist auch, dass das Gemeindesteueramt den Rekurrenten bei seiner persönlichen Vorsprache nach Fällung des Einspracheentscheide auf den Rechtsmittelweg aufmerksam gemacht hat.